Vermietung einer (Eigentums-)Wohnung und Liebhaberei – ein ewiges Thema

Vermietet man eine teilweise mit Bankkredit finanzierte Eigentumswohnung, so führen Zinsen und Abschreibungen sehr schnell zu „steuerlichen Verlusten“. Das Finanzamt nimmt gerne die Gewinne, die Verluste eher nicht. Daher gibt es die Liebhabereiverordnung: Eine Wohnung kann nur dann steuerlich angesetzt werden, wenn über 20 bis 23 Jahre ein Gesamtgewinn vorliegt.

Jede Wohnung ist für sich zu betrachten.
Prognoserechnung, Leerstehung, Sanierungen – alles Stolpersteine.

Jetzt wieder beim Verwaltungsgerichtshof: Der Wohnungseigentümer verkauft die Wohnung vor Erzielung des Gesamtüberschusses. Das Finanzamt hat die Wohnung herausgestrichen und eine nennenswerte Steuernachzahlung verfügt.

Diesmal gewinnt jedoch der Steuerpflichtige.

Er besitzt sechs Wohnungen, die ständig vermietet waren. Die schlechteste Wohnung (Leerstehung etc.) verkauft er, und – zack – schon sollen die Verluste weg sein. Das ging aber fürs Finanzamt schief!

Tipp 1: Bei Vermietung einer Eigentumswohnung immer sofort eine Prognoserechnung machen und dem Finanzamt vorlegen.

Tipp 2: Wenn es in der Prognoserechnung eng wird, planen Sie außerplanmäßige vorzeitige Rückzahlungen ein.

1. August 2024
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