Was ist denn eine Wegzugsbesteuerung?

Zieht man aus Österreich ins Ausland, so ist Kapitalvermögen – das sind Wertpapiere, Beteiligungen, Aktien und Ähnliches – wie bei einer Veräußerung zu versteuern.

Das widerspricht natürlich dem Grundgedanken Binnenmarkt in der EU. Zieht man daher in ein Land der EU oder des EWR, so erfolgt die Wegzugsbesteuerung nicht sofort. Erst wenn das Kapitalvermögen veräußert wird, ist der Gewinn für die Steuerbemessung aufzuteilen.

Ein Beispiel: Wohnsitz in Österreich, Kauf von Microsoft-Aktien um 10.000 Euro. Wegzug aus Österreich nach Deutschland. Kurswert der Aktien 15.000 Euro. Verkauf dieser Aktien nach drei Jahren um 18.000 Euro. Der Gewinn von 8.000 Euro ist in Höhe von 5.000 Euro in Österreich zu versteuern, mit 3.000 in Deutschland.

Zieht man in die USA, so sind 5.000 Euro sofort zu versteuern. Selbst wenn der Kurs fiele, blieben die 5.000 zu versteuern.

Bei der Verlagerung eines Betriebs (eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft) schlägt ebenfalls die Steuer zu. Lediglich bei der Verlagerung des Betriebs innerhalb der EU oder des EWR kann man die Steuer auf zwei (bei Umlaufvermögen) oder fünf Raten (bei Anlagevermögen) bezahlen.

1. August 2024
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