Was kann passieren, wenn ein Werkvertrag in einen Dienstvertrag umqualifiziert wird?

Sind Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) zu zahlen und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen?

Wird ein Beschäftigungsverhältnis, das mit „Rechnung“ oder „Honorarnote“ abgerechnet und bezahlt wird, von der Sozialversicherung oder aufgrund einer Klage des Arbeitnehmers in ein Dienstverhältnis umqualifiziert, stellt sich die Frage, ob und wieviel zu zahlen ist. Zu dieser Frage gibt es ein Erkenntnis, dass nicht in jedem Fall Anspruch auf Sonderzahlungen besteht und dass daher nicht zwangsläufig Sozialversicherungsbeiträge und (anteilig) Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu zahlen sind.

Im Fall des echten Dienstnehmers kann der Dienstgeber mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass das laufende, über den Kollektivvertrag hinaus bezahlte Entgelt die anteiligen Sonderzahlungen enthält. (Was in der Praxis aufgrund der Begünstigungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld selten passiert.)

Im Falle der Umqualifizierung (sogenannter Scheinselbstständiger) erfolgt die Beurteilung anhand der Höhe der insgesamt bezogenen Honorare: Liegen diese über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt inklusive der anteiligen Sonderzahlungen, besteht für den Scheinselbstständigen kein weiterer Anspruch auf Sonderzahlungen.

Fazit: Ergibt sich (im Standardfall) aufgrund der Höhe des bezahlten Stundensatzes, dass dieser Stundensatz mehr als 16,6666 % über dem Kollektivvertrag (Mindestlohn) liegt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Ansprüche des Beschäftigten bestehen. Die Sozialversicherung wird zwar Beiträge von den bezahlten Honoraren vorschreiben, jedoch können keine „fiktiven/gebührenden“ Bemessungsgrundlagen vorgeschrieben werden.

1. Juni 2014
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