Zinsanpassungsklausel

Banken meinen und wollen, dass die Zinsen immer – auch bei einem negativen Referenzzinssatz – von null weg berechnet werden. Der Oberste Gerichtshof hat erneut entschieden, ob eine einseitige Anpassung der Zins­anpassungsklausel zulässig wäre, sodass der Kreditnehmer trotz negativer Entwicklung des Indikators den vereinbarten Aufschlag zu zahlen hätte. Bei einer Klausel 3-Monats-Euribor + 2 % Zinsen würden dann 2 % Zinsen p. a.verrechnet und nicht - 0,3 % + 2 %, also etwa 1,7 %.

Das Gericht meint, eine Vertragsauslegung in diesem Sinn sei nicht möglich, weil die Parteien eine eindeutige Regelung getroffen hätten und deshalb eine Vertragslücke fehle. Chancen und Risiken zukünftiger Schwankungen seien bewusst durch die Bindung an den jeweiligen Indikator geregelt worden; der

Kreditnehmer sei erkennbar von einer symmetrischen Verteilung der Chancen und Risiken ausgegangen. Eine einseitige Anpassung des Indikators mit null stünde im Widerspruch zum Konsumentenschutzgesetz.

Leider ist das Urteil zum Konsumentenschutzgesetz ergangen, wie’s bei Firmenkrediten aussieht, ist abzuwarten … Aber Sie haben zumindest ein gutes Argument bei der nächsten Konditionenverhandlung mit ihrer Hausbank!

1. Oktober 2017
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