Fast fünf Jahre sind seit der letzten Nationalratswahl ins Land gezogen. 2019, man glaubt es kaum, startete die 26. Legislaturperiode. In dieser hatten wir vier Bundeskanzler: Bierlein, Kurz, Schallenberg, Nehammer. Doch vor Neuwahlen kehrt Stillstand bei größeren Gesetzesvorhaben ein. Es gibt daher für die Steuer-News eher wenig Neues zu berichten.
Was wird sich nach den Wahlen tun? Neue Regierungen haben einen hohen Veränderungswillen. Dieser wird allerdings durch notwendige Kompromisse, die Koalitionen mit sich bringen, gebremst werden. Das große Thema in der Politik sind Steuererhöhungen – besonders auf Vermögen. Was kann hier kommen?
ist (im Verfassungsrang) mit der Kapitalertragsteuer von 25 % oder 27,5 % endbesteuert. Diese Endbesteuerung umfasst Einkommensteuer, Vermögenssteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das bedeutet, dass derzeit eine Übertragung steuerfrei ist. Aber wenn das nicht so bleibt?
Tipp: Aufteilung in der Familie, Fruchtgenussvorbehalt, Möglichkeit von KESt-Erstattung bei Pflichtveranlagung
Eine systemische Veränderung bei Kapitalvermögen ist schwierig, da eine 2/3- Mehrheit notwendig ist. Eine Erhöhung des Steuersatzes oder die Ergänzung um eine Art Vermögenssteuer/Erbschaftssteuer/Solidaritätsäquivalent erscheint hingegen einfach und würde vermutlich auch nicht an der 2/3-Hürde scheitern.
Tipp: Bilanzgewinne aus Kapitalgesellschaften jetzt ausschütten und die 27,5 % KESt noch nutzen! Dies ist natürlich nur soweit möglich, als es betriebswirtschaftlich sinnvoll und finanzierbar ist.
wird derzeit auf zwei Arten besteuert:
1. Eine Art Vermögenssteuer wird mit der Grundsteuer erhoben. Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen, Grundsteuer B auf alles andere. Diese ist relativ niedrig und basiert auf den Einheitswerten. Die Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliche Flächen werden laufend angepasst. Die Einheitswerte für Grundsteuer B wurden das letzte Mal 1987 (!) festgesetzt und pauschal erhöht. Hier wäre ein Eingriff bzw. eine Erhöhung leicht möglich. Strategien dagegen? Wenn Einheitswerte zu hoch sind: Antrag auf Neufestsetzung. Die Einheitswerte sind jedoch – verglichen mit Verkehrswerten – sehr, sehr niedrig.
2. Bei der Übertragung von Liegenschaften (Kauf, Schenkung, Vererbung) fallen Gebühren an: Grunderwerbsteuer (kurz GrESt) und Eintragungsgebühr.
Bei einem Verkauf (und Tausch) kommt als Einkommensteuer die sogenannte Immobilienertragssteuer (kurz ImmoESt) zur Anwendung.
Die GrESt beträgt meist 3,5 %, die Eintragungsgebühr 1,1 %. Die ImmoESt, im Normalfall 30 % des Gewinns, hat der Verkäufer zu zahlen.
Was wird sich ändern? Relativ einfach sind die Bemessungsgrundlagen bei Schenkungen und Erbschaften änderbar. Für die Gebühren werden meist die Werte des Bodenwertrechners herangezogen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/), die das Finanzministerium jederzeit ändern kann.
Tipp: Wenn Sie überlegen, Liegenschaften zu verschenken, so ist dies derzeit ein sehr günstiger Zeitpunkt!!!
Eine zusätzliche Vermögenssteuer mit Ausnahmen für den Hauptwohnsitz (wie diese in Deutschland oder Frankreich mit Freibeträgen bis zu 1,5 Mio. Euro besteht) wird nicht allzu viel bringen. Aussichtsreicher aus Sicht des Steuergesetzgebers sind bereits in einigen Bundesländern vorhandene Sondersteuern bei Immobilien. Das Burgenland hat zum Beispiel eine Baulandmobilisierungsabgabe von bis zu 2,5 % auf den Grundstückswert pro Jahr für unbebaute Bauplätze eingeführt. Andere Bundesländer besteuern Freizeitwohnsitze, Zweitwohnsitze etc. Föderalismus at it’s best!
Tipp: Bei Liegenschaftsvermögen ist eine Aufteilung auf mehrere Personen in der Regel eine gute Steuerstrategie. Man darf allerdings die Absicherung dieses Vermögens nicht aus den Augen verlieren!