COVID-19 Spezial

Zuschüsse und Förderungen NEU

Mit dem Lockdown „light“ ab 2. 11. 2020 und dem „harten“ Lockdown ab 17. 11. 2020 hat sich der Verordnungs- oder Gesetzgeber nun weitere Förderungen im Corona-Förderdschungel ausgedacht:

  • Umsatzersatz

Es gibt einen Umsatzersatz von 2.300 bis 800.000 Euro für im Zeitraum 1. 11. bis 6. 12. 2020 direkt betroffene Unternehmen. Die erste Liste (die vor allem die Gastronomie anführt) wurde um jene Branchen erweitert, die vom 17. 11. bis 6. 12. 2020 von der COVID 19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind.

Hierzu liegt eine fünfseitige Branchenliste mit ÖNACE-Kennzahlen vor. Weist der eigene Gewerbeschein eine ÖNACE Kennzahl dieser Liste auf, hat man Anspruch auf Umsatzersatz. Dieser beträgt 20 – 60 % für den Einzelhandel, 80 % für alle anderen betroffenen Unternehmen. Die Beantragung via FinanzOnline ist bis 15. 12. 2020 möglich.

Unternehmen, die auch nach dem 6. Dezember geschlossen halten müssen, können von 16. 12. 2020 bis 15. 1. 2021 über FinanzOnline noch einen Umsatzersatz für Dezember beantragen. 50 % des Dezemberumsatzes 2019 sollen ersetzt werden, die entsprechende Richtlinie liegt jedoch noch nicht vor.

Wichtig: Es dürfen in dieser Zeit keine Mitarbeiterkündigungen stattfinden.

Erfreulich ist, dass die Beantragung ungewohnt einfach abzuwickeln ist. Ob die Auszahlung auch so unkompliziert funktioniert, bleibt abzuwarten. Wir haben jedoch bereits erste positive Erfahrung damit!

  • Fixkostenzuschuss II bis zu 800.000 Euro


Jetzt gibt es den Fixkostenzuschuss II „FKZ II“ (nach mehrmaligen Änderungen durch EU-Kommission usw.). Es werden zehn Zeiträume festgelegt, für die der FKZ II beantragt werden kann – Start mit 16. 9. 2020 bis 30. 6. 2021.

Hat man für das zweite Quartal 2020 den Fixkostenzuschuss beantragt, fällt man um den Fixkostenzuschuss für das dritte Quartal bis zum 16. 9. 2020 um. Somit müssen FKZ I und FKZ II nicht mehr zusammenhängen. (Super!)

Aus den zehn Betrachtungszeiträumen des FKZ II können auch bis zu zehn ausgewählt werden – vorausgesetzt, man hat 30 % Umsatzrückgang. Man kann den FKZ II in zwei Blöcken beantragen, dazwischen ist eine Lücke möglich, z. B. für die Beantragung des Umsatzersatzes. Umsatzersatz und FKZ II schließen sich für den gleichen Zeitraum nämlich aus!

Der FKZ II richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z. B. Umsatzausfall 50 % – somit Ersatz von 50 % ausgewählter Fixkosten). Gedeckelt ist das Ganze mit 800.000 Euro pro Gesellschaft.

Im Gegensatz zum Fixkostenzuschuss I werden auch Miete, Strom, Versicherungen, Leasingraten, Abschreibungen und frustrierte Kosten (Welch passender Ausdruck!) ersetzt. Im Detail ist immer etwas ein bisserl anders als beim FKZ I: Bei den Leasingraten kann man jetzt alles absetzen (auch die Tilgung). Wichtig: Der Unternehmerlohn kann bis zum Maximum von 2.667 € pro Monat mit Sozialversicherungsbeiträgen aufgefüllt werden.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen: die 1. Tranche des FKZ II (80 %) für 23. 11. 2020 bis 30. 6. 2021 und die 2. Tranche (20 %) für 1. 7. 2021 bis 31. 12. 2021.

Bis zu einem FKZ II in Höhe von 36.000 Euro kann der Unternehmer selbst (ohne Steuerberater) den Antrag stellen. Ein höherer FKZ II erfordert einen Steuerberater.

Für Unternehmen bis 120.000 Euro Jahresumsatz kann pauschal ein FKZ II von 30 % des Umsatzausfalls angesetzt werden – maximal 36.000 Euro für ein Jahr.

Vorsicht: Es gibt die Schadenminderungspflicht, und man unterliegt Beschränkungen bei Entnahmen und Gewinnausschüttungen.

Ärgerlich ist, dass das 3. Quartal 2020 fast gänzlich aus dem Fixkostenzuschuss II herausfällt. Allerdings wurden im Gegenzug Stolpersteine des FKZ I ausgemerzt.

15. Dezember 2020
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