Die meisten Möglichkeiten zur steuerlichen Gewinnermittlung haben Land- und Forstwirte.
Es stehen die echten Gewinnermittlungsverfahren zur Verfügung: Einnahmen/Ausgaben - Rechnung oder Bilanzierung.
Um Klein- und Mittelbetrieben die Mühen dieser Gewinnermittlung zu ersparen gibt es die Pauschalierungsverordnung. So können Land- und Forstwirte ihren steuerlichen Gewinn im Rahmen einer Vollpauschalierung ermitteln. Es gibt hier eine Einheitswertgrenze, bis zu der das erlaubt ist. Möglich ist auch, in Form einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung die Ausgaben pauschaliert zu ermitteln (mit z.B. 70 % der Einnahmen !!, zusätzlich sind noch Personalkosten, Sozialversicherung und Zinsen abziehbar).
Daneben gibt es für diverse Nebentätigkeiten ebenfalls Pauschalierungsmöglichkeiten.
Bei der Umsatzsteuer sagt der Gesetzgeber: Die zu zahlende Umsatzsteuer entspricht der Vorsteuer, die Umsatzsteuer für Land- und Forstwirte beträgt Null! Dies gilt bis zu einer bestimmten Grenze. Der Landwirt kann aber optieren und in die normale Umsatzsteuer wechseln. Hier gibt es Bindungsfristen, etc.
Sozialversicherung ist ein eigenes Thema. Grundsätzlich schreibt die Sozialversicherung der Selbständigen die Beiträge nach dem Gewinn zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge vor. Bei Landwirten passiert dies anhand des Einheitswerts. Der Landwirt kann aber auch hier optieren. Vorsicht: Bindung!
| Umsatzsteuer | Einkommensteuer | Sozialversicherung |
| Pauschalierung - keine Ust | Vollpauschalierung | Einheitswert |
| Option in die Ust | Teilpauschalierung | große Option |
| Einnahmen/Ausgaben Rechnung | kleine Option | |
| Bilanzierung | Differenzvorschreibung | |
| Mitversicherung |