Ab 15. 7. 2018 sind Berater und Steuerzahler verpflichtet, grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu melden! Betroffen sind zum Beispiel Verlustverwertungsmodelle durch Erwerb verlustbringender Unternehmen, Umwandlung von steuerpflichtigen in steuerbegünstigte oder steuerfreie Einkünfte, Verschleierung von wirtschaftlichen Eigentümern, Übertragung immaterieller Werte ohne verlässliche Vergleichswerte usw.
Allgemeine Kennzeichen sind z. B. die Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel mit dem Berater über den erlangten Steuervorteil, Erfolgshonorare auf Basis des Steuervorteils, standardisierte Steuersparmodelle ohne Individualisierung (hiervon werden vor allem Finanzprodukte betroffen sein).
Konsequenzen: Ein Staat meldet an den anderen Staat, bei Verstößen gegen die Meldepflicht sollen wirksame Strafen verhängt werden, beim Betroffenen Vornahme von Steuerprüfungen…