Verlustübernahme und Verlustvortrag
im Erbfall
Das BMF hat sich nun der Ansicht des VwGH angeschlossen, dass für den Übergang der Verlustvorträge, der Verlust erzeugende Betrieb noch vorhanden sein muss und nur der Erbe des Betriebes den Verlustvortrag geltend machen kann. Unerheblich ist, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) oder Einzelnachfolge (Schenkung, Legat) übergeht. Verlustvorträge sind demnach im Fall des Erbschaftskaufes, im Zuge der Erbteilung oder bei Betriebsübertragung durch Schenkung unter Lebenden sowie dann ausgeschlossen, wenn der Verlust erzeugende Betrieb noch zu Lebzeiten des Erblassers veräußert oder aufgegeben worden ist.