Verschiedene Rechtsträger (Land Niederösterreich, Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer …) bieten Hilfe bei Schäden durch die Hochwasserkatastrophe an. Daneben gibt es privatwirtschaftlichen Schutz durch Versicherungen.
Um eine Beihilfe beim Land Niederösterreich zu bekommen (noe.gv.at/noe/Katastrophenschutz), ist eine formlose rasche Meldung bei der Gemeinde notwendig. Die Gemeinde erhebt den Schaden. Für Gebäudeschäden gibt es eine Richtlinie, Versicherungsleistungen werden abgezogen. Die Beihilfe beträgt 20 % des Schadens. Höhere Beihilfen bis 50 % können bei besonderen Umständen gewährt werden, bei Erdrutschen und Vermurungen sogar bis zu 70 %.
Was sind die Voraussetzungen für die Beihilfengewährung?
- Beihilfen werden nur gewährt, wenn ein von einer fachkundigen Person erstelltes Gutachten der Abteilung 4 – Wasserwirtschaft (WA2), Anlagentechnik (BD4) oder Allgemeiner Baudienst – Geologischer Dienst (BD1) vorliegt, in welchem festgestellt wird, dass das eingetretene Ereignis als Naturkatastrophe (keine gegendübliche Erscheinung, jedoch außergewöhnliches Ereignis oder seltenes Auftreten) einzustufen ist und dass dadurch außergewöhnliche Schäden entstanden sind.
- Es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und dem Schaden.
- Das Objekt ist ordnungsgemäß instandgehalten und befindet sich in einem benützbaren Zustand.
- Für das beschädigte Objekt liegt eine dem jeweiligen Baufortschritt entsprechende oder eine sonst erforderliche behördliche Bewilligung (wie z. B. eine wasserrechtliche) vor. In Einzelfällen kann es aufgrund des Objektalters zu einem Konsens kommen.
- Beschädigte Objekte, die nicht ausschließlich der Deckung des Wohnbedürfnisses der geschädigten Person oder naher Familienangehöriger dienen, dürfen sich nicht in einem gefährdeten Gebiet befinden. Als Grundlage für die Bestimmung eines gefährdeten Gebietes kann unter anderem die dreißigjährige Hochwasseranschlagslinie … herangezogen werden.
- Das Objekt entspricht dem widmungsgemäßen Umfang der Bewilligung.
- Beihilfen werden nur gewährt, sofern der Gesamtschaden abzüglich allfälliger Ansprüche gegen Dritte (z. B. Versicherung, Schadenersatz) mindestens 1.000 Euro beträgt.
- Das Katastrophenereignis verursacht eine spürbare materielle Belastung im Lebensbereich der Geschädigten oder des Geschädigten.