Rechtssplitter:

Ein Landwirt betrieb mehrere Selbstbedienungscontainer. Einkauf und Bezahlung erfolgten allein durch die Kunden, es waren damit keine Mitarbeiter beschäftigt.

Neben den eigenen Produkten wurden auch Waren von Bäckereien und Fleischereien aus der Umgebung angeboten. Damit handelte
es sich um eine gewerbliche Tätigkeit.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte nunmehr, dass daher neben der Gewerbeordnung auch das Öffnungszeitengesetz gelte und somit die Einschränkung der Öffnungszeiten am Wochenende Gültigkeit habe. Bei dem Selbstbedienungscontainer handle es sich um keine Warenausgabeeinrichtung wie bei Zigaretten- oder Kaugummiautomaten.

Einige Fragen bleiben in diesem Zusammenhang wohl unbeantwortet …

1. Oktober 2024
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