Hochwasserhilfen

Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwillige Zuwendungen Dritter an Geschädigte des Hochwassers sind steuerfrei.

Beispiel: Nach der Schadenfeststellung durch die Gemeindekommission erhalten Sie 50.000 Euro für Gebäudeschäden. Diese 50.000 Euro sind steuerfrei. Allerdings sind auch alle Kosten zur Beseitigung der Schäden steuerlich nicht abzugsfähig, da diese Arbeiten ja mit steuerfreien Mitteln finanziert wurden.

Kommt es zu Ersatzbeschaffungen (eine Maschine mit einem Buchwert von 10.000 Euro ist z. B. kaputt, die neue Maschine kostet 100.000 Euro, und die öffentliche Hand zahlt 30.000 Euro Hochwasserentschädigung), so ist der Buchwertabgang von 10.000 Euro mit 10.000 Euro Hochwasserentschädigung zu verrechnen, die verbleibenden 20.000 werden von den Anschaffungskosten der Maschine abgezogen. Abschreiben kann man also noch 80.000 Euro.

Tipp: Für natürliche Personen und Personengesellschaften gibt es den Paragraf 12 des Einkommensteuergesetzes, der steuerliche Entlastung im Falle von Ersatzleistungen für Anlagen infolge des Hochwassers bringen kann … Kennt fast niemand mehr: sogenannte Übertragung stiller Reserven.

1. Dezember 2024
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