Arbeitskräfteüberlassung und Bewilligungspflicht

Nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ist vorweg eine Bewilligung einzuholen, wenn Arbeitskräfte von einem oder in ein Drittland überlassen werden. Ein Fall ging zum Verwaltungsgerichtshof. Die überlassenen Mitarbeiter arbeiteten in Österreich und waren „remote“, also über Datenleitungen für den ausländischen Dienstgeber tätig. Das gilt daher auch umgekehrt.

Begründet wurde dies vom Gerichtshof damit, dass das Gesetz (und als Behörde das Arbeitsmarktservice) vorsieht, dass geprüft werden muss, ob arbeitsmarktpolitische oder volkswirtschaftliche Gründe gegen diese Überlassung sprechen. Und dies wäre auch für „remote“ relevant und anzuwenden.

Wieso meinen viele Unternehmer, an der Bürokratie zu ersticken? Wer erfindet so etwas?

1. August 2025
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