Immer wieder besteht die Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke eine Liegenschaft zu bewerten: Einheitswert (ersichtlich auf dem Einheitswertbescheid), Grundstückswertberechnung (https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/), gemeiner Wert, Verkehrswert. Die Begriffe fliegen nur so durch die Gegend.
Für Übertragungen, Einlagen, Entnahmen, gemischte Schenkungen hat der Verkehrswert eine große Auswirkung. Dieser ist Basis für eine allfällige Immobilienertragssteuer! Das Bundesfinanzgericht hat in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis die Vorgangsweise sehr schön zusammengefasst.
Der Ausgangsfall war ein in die Jahre gekommener Gastronomiebetrieb. Das Gutachten sagte 165.000, das Finanzamt meinte 428.000, wollte das Objekt allerdings um diesen Betrag nicht kaufen! Das Bundesfinanzgericht stellte schließlich fest: Sonderfall, Sachwert. Allerdings sei die Bewertung des Finanzamtes zu hoch. Man setzte 300.000 fest, obwohl ein Gutachten vorlag. Das bezeichnet man dann als freie Beweiswürdigung.