Bewertung von Liegenschaften für steuerliche Zwecke

Immer wieder besteht die Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke eine Liegenschaft zu bewerten: Einheitswert (ersichtlich auf dem Einheitswertbescheid), Grundstückswertberechnung (https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/), gemeiner WertVerkehrswert. Die Begriffe fliegen nur so durch die Gegend.

Für Übertragungen, Einlagen, Entnahmen, gemischte Schenkungen hat der Verkehrswert eine große Auswirkung. Dieser ist Basis für eine allfällige Immobilienertragssteuer! Das Bundesfinanzgericht hat in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis die Vorgangsweise sehr schön zusammengefasst.

  1. Nach welcher Methode zu bewerten ist, hängt von der Charakteristik der Liegenschaft ab, von den Kaufinteressenten und den allgemeinen Kriterien, nach denen die Marktteilnehmer die Liegenschaft beurteilen (Ertragsobjekt, Eigennutzung, Vermögenssicherung).
  2. Bei einem Ertragsobjekt gehören üblicherweise eine Sachwert- und eine Ertragswertbeurteilung erstellt. Allerdings kommt der Sachwert nur in Ausnahmefällen zur Anwendung.

Der Ausgangsfall war ein in die Jahre gekommener Gastronomiebetrieb. Das Gutachten sagte 165.000, das Finanzamt meinte 428.000, wollte das Objekt allerdings um diesen Betrag nicht kaufen! Das Bundesfinanz­gericht stellte schließlich fest: Sonderfall, Sachwert. Allerdings sei die Bewer­tung des Finanz­amtes zu hoch. Man setzte 300.000 fest, obwohl ein Gutachten vorlag. Das bezeichnet man dann als freie Beweiswürdigung.

1. August 2025
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