Ab 1. Juli 2025 gilt die NoVA (neben Krafträdern und schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen wie Quads) für Personen- sowie Kombinationskraftwagen der Klasse M1 und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind. Dies ist unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Es handelt sich um Kraftfahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.
Abweichende Regelungen gelten allerdings für Kasten- und Pritschenwägen mit zwei Sitzreihen. Hier hängt es unter anderem von der Art des Aufbaus, der Laderaum-Größe (bei Kastenwägen) bzw. der Art und Größe der Ladefläche sowie (bei Pritschenwägen) von der Ausstattung ab, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches aufgrund seiner Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.
Somit werden eine Reihe von Kfz (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 Kilo), die primär der Güterbeförderung dienen, wieder von der NoVA befreit.
Zu beachten ist dabei, dass sich für jene Kfz der Kategorie N1, die nicht von der genannten Befreiung profitieren, die NoVA auf Grund der Abschaffung einer gesonderten Berechnungsformel erhöht. Übergangsvorschriften sind zu beachten.
Das Finanzministerium hat auf www.bmf.gv.at unter Rechtsnews/Steuern/Aktuelle Informationen/Fachinformation Kraftfahrzeugbesteuerung ein paar wichtige Zweifelsfragen zu dieser neuen Regelung beantwortet.