Änderungen des Finanzstrafgesetzes

  • Erhöhung des Verkürzungszuschlags
     
    1. Entsprechend der gültigen Rechtslage können finanzstrafrechtliche Folgen bei Abgabennachforderungen im Zuge von Prüfungsmaßnahmen durch die freiwillige Entrichtung eines Verkürzungszuschlages in Höhe von 10 % der Nachzahlung vermieden werden. Voraussetzung hierfür war bisher unter anderem, dass die finanzstrafrechtlich relevanten Abgabennachforderungen insgesamt nicht mehr als EUR 33.000 betragen haben. Diese Grenze wurde nun auf EUR 100.000 erhöht, wobei der Betrag für einen Veranlagungszeitraum nicht mehr als EUR 33.000 sein darf.
       
    2. Wenn die relevanten Abgabennachforderungen EUR 50.000 übersteigen, erhöht sich der Verkürzungszuschlag auf 15 %.
       
  • Verlustvortrag und Abgabenverkürzung
     
    1. Seit 1.1.2026 ist auch ein in einer Steuererklärung zu Unrecht erklärter Verlust finanzstrafrechtlich relevant. Damit soll dieser dem Fall der zu wenig entrichteten Abgaben gleichgestellt werden. Als Verkürzungsbetrag gilt jener Abgabenbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes ergibt.
       
    2. Nach derzeitiger Rechtslage wird ein Finanzvergehen auch dann begangen, wenn eine Abgabenverkürzung bewirkt wird. Eine solche ist gegeben, wenn Abgaben mit bescheidmäßiger Festsetzung zu niedrig festgesetzt wurden. Demnach wird in einem Veranlagungsjahr mit negativen Einkünften durch einen zu hoch erklärten Verlust keine Abgabenkürzung bewirkt. Die Strafbarkeit war erst mit dem Jahr der Verlustverwertung vorgesehen.
       
    3. Die Änderungen gelten ab dem 1.1.2026, und die Strafbarkeit gilt erstmals für Steu­ererklärungen, die ab dem 1.1.2026 eingereicht werden.
       
1. Februar 2026
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