Ende gut – alles gut!

Der Steuerpflichtige erbt eine vermietete Liegenschaft. Das Finanzamt dürfte diese Liegenschaft beim Verstorbenen als Liebhaberei beurteilt haben. Es handelte sich vermutlich um ein altes Zinshaus, das dem Mietrechtsgesetz unterlag. Die Ausgaben waren höher als die gedeckelten Einnahmen, Leerstände etc.

Unser Erbe schloss mit einer gemeinnützigen Genossenschaft im September 2015 einen Vorvertrag für einen Baurechtsvertrag. Er verpflichtete sich, bis zum 31.1.2016 das Gebäude geräumt zu übergeben. Die Genossenschaft zahlt für das Gebäude nichts, trägt dieses selbst innerhalb von drei Monaten ab, und ab 1.5.2016 zahlt die Genossenschaft den Baurechtszins.

Der Verstorbene führte eine Überschussrechnung und hatte die Buchwerte für das Gebäude evident, obwohl Liebhaberei vorlag. Der Erbe beantragte, den Restbuchwert des Gebäudes als Aufwand (immerhin rd. 450.000), verteilt auf 15 Jahre wahrzunehmen. Steuerersparnis daher rd. 15.000 pro Jahr. Finanzamt und Bundesfinanzgericht sahen keinen Zusammenhang mit Gebäudeabbruch und Baurechtsvertrag. Die Meinung war, das Baurecht beziehe sich ja nur auf Grund und Boden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr zum zweiten Mal erkannt, dass die Befugnis zum Abriss des alten Gebäudes unmittelbar für die Einräumung des Baurechts notwendig ist, weshalb der Werbungskostenabzug zusteht.

1. April 2026
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