Nichtfestsetzung der Abgabenschuld in Wegzugsfällen

Es wurde eine wesentliche Verschärfung im Bereich der Wegzugsbesteuerung (tatsächlicher Wegzug natürlicher Personen sowie Fälle des Anteilstausches nach § 17 Abs 1a UmgrStG) eingeführt, die nicht nur neue Nichtfestsetzungsfälle, sondern auch Altfälle betrifft. Konkret ist zu belegen, dass kein auslösendes Ereignis für die Steuerfestsetzung eingetreten ist, was z. B. bei Wegzug in einen Drittstaat der Fall ist.

Es wird zwischen Alt- und Neufällen unterschieden:

  • Für Altfälle (Bescheid Nichtfestsetzung zwischen 31. Dezember 2005 und 30. Juni 2026 und nicht festgesetzte Einkünfte über 100.000 Euro) besteht eine einmalige Nachweispflicht bis spätestens 31. Dezember 2026.
  • Für Neufälle (Bescheid Nichtfestsetzung nach dem 30. Juni 2026 und nicht festgesetzte Einkünfte über 100.000 Euro) ist eine laufende, jährlich wiederkehrende Mitteilungspflicht vorgesehen. Hierbei hat die erstmalige Meldung bis zum Ablauf des auf die bescheidmäßige Nichtfestsetzung folgenden Jahres zu erfolgen.
1. August 2026
Steuerrechner
facebook
+43 2742 75631-0
+43 2772 52565-0
Kontakt
Anfahrt