Braucht man für die Arbeitskräfte- Überlassung eine Gewerbeberechtigung?

Die Gewerbeordnung nennt die „Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte“ ausdrücklich als gewerbliche Tätigkeit. Aber wie ist das nun in einer Unternehmensgruppe vulgo Konzern?

Für konzerninterne Überlassungen gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn beide Unternehmen zum selben Konzern gehören, die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört und Sitz sowie Betriebsstandort beider Unternehmen in Österreich liegen. Praktisch bedeutet das zum Beispiel:

Die Muttergesellschaft „Holding GmbH“ hat Mitarbeiter angestellt und überlässt diese vorübergehend ihrer Tochtergesellschaft „Operative GmbH“. Beide haben ihren Betriebsstandort in Österreich. Die Überlassung von Personal ist nicht der eigentliche Betriebszweck der „Holding GmbH“.

Allerdings können dennoch Regelungen des Arbeitskräfteüberlassungs-Gesetzes (AÜG) gelten, im Besonderen die Anwendung von Betriebsvereinbarungen oder kollektivvertraglichen Vorschriften des operativen Betriebs. Das AÜG nimmt die konzerninterne Überlassung nur teilweise vom Anwendungsbereich aus.

Und wie ist die Lage, wenn man im Rahmen der eigenen Gewerbeberechtigung Arbeitskräfte überlässt?

Beispiel: Ein Tischler überlässt einem anderen Tischler Mitarbeiter für Küchenmontagen. In diesem Fall kann die Überlassung ohne zusätzlichen Gewerbeschein für das Gewerbe „Arbeitskräfteüberlassung“ zulässig sein. Entscheidend ist die Sonderregelung des § 135 Abs. 2 Z 1 GewO. Zulässig ist die Überlassung, wenn sie vorübergehend ist und insgesamt 6 Monate im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Außerdem muss der Charakter des Betriebs gewahrt bleiben.

Die 6-Monats-Grenze ist wichtig! Es geht um maximal sechs Monate pro Kalenderjahr. Dabei werden auch die Zeiten mehrerer nacheinander überlassener Mitarbeiter zusammengerechnet.

1. Oktober 2026
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