Änderungen 2014 werden konkret

GmbH-Stammkapital

Mit 1. März 2014 soll das Mindeststammkapital wieder auf den alten Betrag von 35.000 € erhöht werden, ebenso die Mindest-KöSt auf 1.750 € pro Jahr. Eine bis dato gegründete GmbH-light darf das geringe Stammkapital maximal 10 Jahre beibehalten und muss spätestens dann eine Kapitalerhöhung durchführen.

Langfristige Rückstellungen für mehr als 12 Monate

Bisher waren diese Rückstellungen steuerrechtlich mit 80 % des Teilwerts anzusetzen. NEU ab 2014: Abzinsung mit 3,5 % pro Jahr.

Gemischt genutzte Arbeitszimmer

In Deutschland gerät das Aufteilungs- und Abzugsverbot hinsichtlich des sogenannten häuslichen Arbeitszimmers ins Wanken. Entsprechend den Vorgaben der Höchstgerichte wird erkannt, dass für einen erwiesenermaßen betrieblich/beruflich genutzten Raum die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (auch teil-!) abzugsfähig sind – auch wenn nicht ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt.

Wie bisher bekannt, ist für die Einordnung eines „häuslichen Büros“ wesentlich, inwieweit dieser Arbeitsraum durch seine Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Weil diese Grenzen fließend sind, wurde verlangt, dass es eine klare Abgrenzung zwischen dem privaten Wohnbereich und dem Arbeitszimmer geben muss, ansonsten besteht Abzugsverbot.

In Deutschland argumentiert das Finanzgericht nun, dass dem Gesetzeswortlaut die „ausschließlich betriebliche/berufliche Nutzung“ nicht entnommen werden könne und die Einbindung des Arbeitszimmers in die private Lebensführung mit den für die Reisekosten entwickelten Grundsätzen vergleichbar wäre: Gemischte Aufwendungen unterliegen nicht dem Abzugsverbot und können entsprechend aufgeteilt werden.

Ein konkreter Anlassfall in Deutschland: Der Steuerpflichtige nutzt das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzgericht sprach ihm 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten zu, entsprechend der Rechtsprechung des Großen Senats: Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), unterliegen keinem allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot, gültig auch für das häusliche Arbeitszimmer.

Verfrüht wäre es, anzunehmen, dass auch in Österreich diese aliquote Berücksichtigung möglich wird, ausgeschlossen scheint es jedoch nicht.

Ausschüttung ist der SVA zu melden

In Diskussion steht die Forderung der SVA, Ausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter durch eine Bestätigung des Finanzamtes oder Steuerberaters zu melden, andernfalls immer eine Vorschreibung der Höchstbeiträge erfolgt.

Realinvestitionen für Gewinnfreibetrag

In nach dem 30. 6. 2014 endenden Wirtschaftsjahren soll die Nutzung der Steuerbegünstigung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch den Erwerb von Wertpapieren (gemäß §14 EStG) nicht mehr möglich sein. Künftig müssen körperliche Wirtschaftsgüter oder Wohnbauanleihen angeschafft werden. Für früher angekaufte Wertpapiere bleibt die Behaltefrist von vier Jahren. Die Ersatzbeschaffung durch Wertpapiere ist nur noch eingeschränkt möglich.

1. April 2014
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