Wenn ein Unternehmer Bauleistungen an eine andere Firma (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergibt, dann haftet er nach derzeitiger Rechtslage für bis zu 5 % der lohnabhängigen Abgaben sowie bis zu 20 % der Sozialversicherungsbeiträge. Die Erbringung von Bauleistungen durch überlassene Arbeitskräfte fällt ebenfalls unter die Haftungsbestimmungen. Als Bauleistungen gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Erfolgt die Leistungserbringung durch Arbeitskräfteüberlassung, wird ab 1.1.2026 die Haftung auf 8 % bei lohnabhängigen Abgaben und auf 32 % bei Sozialversicherungsbeiträgen erhöht werden.
Vorsicht: Arbeitskräfteüberlassung ist nicht zwingend an die Gewerbeberechtigung gebunden. Auch ein Tischler, der für einen Bauträger Küchen montiert und nur seine Mitarbeiter schickt, kann Arbeitskräfteüberlasser sein. Wie schon bisher soll keine Haftung bestehen, wenn der Subunternehmer in der HFU-Liste geführt wird oder die möglichen Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgeführt werden.