Änderungen bei der Bilanzierung

Für die Jahresabschlüsse ab 2021 kommen neue alte steuerliche Regeln zur Anwendung. Die pauschalen Wertberichtigungen zu Forderungen und Vorräten sind zulässig. Eine Dotierung von pauschalen Wertberichtigungen ist vorzunehmen, wenn Erfahrungswerte vorliegen.

Pauschale Wertberichtigungen bei Forderungen errechnen sich zum Beispiel aus statistischen Daten über Forderungsausfälle, Skonti, Gewährleistungen, Nachlässe oder Kulanzen.

Bei der Vorratsbewertung ergeben sich interessante Fragen: Wie ist mit den Preissteigerungen im Jahr 2022 umzugehen? Ist jeder Vorrat einzeln zu bewerten? Ladenhüter, lange liegende Waren, saisonale Waren etc. sind abzuwerten. Es gilt das Prinzip der Einzelbewertung. Vorräte, die aufgrund der Preissteigerungen zum Jahresabschluss oder aktuell einen höheren Wert haben, sind jedoch nicht aufzuwerten.

Wertminderungen sind zu buchen! Wertsteigerungen sind jedoch erst zu buchen, wenn die jeweilige Ware verkauft wird. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Gewinnrealisierung.

Hinweis: Die hohen Transport- und Bezugskosten sind Beschaffungsnebenkosten und auf die jeweilige Ware zu buchen.

Dies führt dazu, dass im Jahresabschluss 2021 wohl in der Regel erhebliche stille Reserven im Vorratsvermögen liegen.

Bei den Forderungen sind die Förderungen aus Covid19 zu buchen, die das Jahr 2021 betreffen. Zu buchen ist auch, wenn die Förderung noch nicht ausbezahlt ist und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die Zahlung kommt. Dies ist ungewöhnlich, wird doch damit einmal mehr das gute alte imparitätische Realisationsprinzip durchbrochen. Vermögen, Geld, Forderungen erst dann buchen, wenn „es“ einem gehört, Schulden und Verbindlichkeiten im Zweifel buchen, auch wenn dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht ganz klar.

Eine mögliche wesentliche Auswirkung können Wertberichtigungserfordernisse und mögliche Rückstellungserfordernisse im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine haben. Der Fachsenat unserer Kammer hat mitgeteilt, dass der Kriegsausbruch ein wertbegründendes und kein werterhellendes Ereignis sei. Das bedeutet, dass grundsätzlich im Jahresabschluss 2021 Sachverhalte mit Bezug Krieg oder Russland oder Ukraine nicht zu berücksichtigen sind. Meist wird es um Veranlagungen gehen, die seit Ende Februar 2022 teilweise massive Kursverluste erlitten haben. Hier stellt sich natürlich die Frage, ob und wie viel man im Jahr 2021 berücksichtigen kann.

Der Anstieg der Zinsen (Deutsche Bundesanleihen mit 10 Jahre Laufzeit haben eine Rendite von fast 1 Prozent p.a. gegenüber leicht negativ vor einigen Monaten) kann wohl ebenfalls zu Bewertungsänderungen führen.

Bei den latenten Steuern (ganz unten auf der Vermögensseite der Bilanz) kommt es zu einer Anpassung aufgrund der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 25 % der Einkünfte auf 24 % (im Jahr 2023) und weiter auf 23 % ab 2024.

Dieses Sammelsurium von Themen machen die Jahresabschlüsse 2021 nicht leichter verständlich. Darüber hinaus ist besonders darauf zu achten, dass im Jahr 2021 keine Scheingewinne versteuert werden, denen im heurigen Jahr Verluste oder Wertminderungen gegenüberstehen.

Tipp: Bei Besprechungen des Jahresabschlusses 2021 besonders auf Einmaleffekte und die Entwicklung 2022 Rücksicht nehmen!

1. April 2022
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