4,9 Prozent auf einige Lebensmittel

Für Lieferungen von ausgewählten Lebensmitteln kommt ab 1.7.2026 der neue reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 % zur Anwendung. Was und welche Grundnahrungsmittel sind umfasst? Umsätze in der Gastronomie gehören nicht dazu. Es kommt darauf an, wo verzehrt wird. Mitnehmen ist begünstigt, Verzehr im oder vor dem Lokal, im Gastgarten oder bei Stehtischen jedoch nicht.

Für folgende Produkte fällt immer 4,9 % Steuer an:

  • Milch, laktosefreie Milch und deren Erzeugnisse
  • Joghurt
  • Butter
  • Hühnereier, frisch
  • Gemüse, frisch oder gekühlt, auch gefroren
  • Früchte
  • Reis, Mehl und Weizengrieß
  • Teigwaren
  • Brot
  • Salz

Es handelt sich um eine Begünstigung. Im Zweifel ist der Umsatzsteuersatz von 10 % anzuwenden. Eine Kombination kann jedoch begünstigt sein. Buttersemmel: ja, 4,9 % . Buttersemmel, im Gasthaus gegessen: nein, 10 % . Buttersemmel, vom Lebensmittelhändler mitgenommen: ja, 4,9 % . Buttersemmel mit Käsewurst: nein, 10 % . Bei Milchprodukten kommen die bisherigen 10 % Umsatzsteuer zur Anwendung, wenn Zucker zugesetzt ist. Roggenmehl: 10 % , Roggenbrot: 4,9 % . Leider hat sich der Gesetzgeber zu einer eher komplizierten Regelung entschlossen.

Für Landwirte, die Umsatzsteuer zahlen (sogenannte „Regelbesteuerte“ bzw. „Optierte“) kommt der neue Steuersatz zur Anwendung. Bei USt–pauschalierten Landwirten bleibt es bei einer Umsatzsteuer von 10 % oder 13 % , wobei die 13 % bei Lieferungen eines pauschalierten Landwirtes an andere Unternehmer gelten.

Die Regelung gilt vorerst unbefristet!

Tipp: Im Zweifel in der Kombinierten Nomenklatur nachsehen. Diese – Vorsicht, ernst gemeint! – nicht vollständige Aufzählung hat rund 30 Seiten …

1. Juni 2026
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