Viele Kunden arbeiten, obwohl Sie bereits in Alterspension gehen könnten.
Wird der Anspruch auf Alterspension (derzeit Männer 65. Lebensjahr, Frauen 60. Lebensjahr) nicht geltend gemacht, so werden für diese Personen die Beiträge zu Pensionsversicherung in der ASVG um die Hälfte gekürzt.
Dies gilt für Frauen zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr, bei Männern zwischen dem 65. und 68. Lebensjahr.