Böser Paragraf Zwanzig – § 20 EStG

Die wichtigste Frage im Steuerrecht: Wann ist etwas steuerlich abschreib- oder absetzbar? Der Grundsatz ist, dass alles, was beruflich oder betrieblich veranlasst ist, steuerlich auch abgesetzt oder abgeschrieben werden kann.

Um Unklarheiten zu beseitigen und klarzustellen, dass der private Lebensbereich bei der Einkommensteuer sozusagen „aussen vor“ ist, hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Regelwerk im Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes geschaffen. Und hier ist festgehalten, was alles nicht absetzbar ist:

  • Ausgaben für den privaten Haushalt und den Unterhalt der Familie
  • Ausgaben für die Lebensführung, auch wenn die wirtschaftliche oder gesellschaft­liche Stellung diese mit sich bringen und sie dem Beruf dienen
  • das Luxusleben(!) im Zusammenhang mit Autos (der Luxus beginnt ab 40.000 Euro), Flugzeugen, Motorbooten, Jagden, Teppichen und Antiquitäten
  • unangemessen hohe Reisekosten
  • Arbeitszimmer im Wohnungsverband
  • Repräsentationsaufwendungen, so auch die Bewirtung von Geschäfts­freunden (mit wenigen Ausnahmen)
  • Strafen und Diversionszahlungen
  • Geld- und Sachgeschenke, wenn die Annahme mit einer gerichtlichen Strafe bedroht ist (Bestechung, Schmiergeld …)
  • Gehälter über 500.000 Euro pro Jahr
  • freiwillige Abfertigungen, die nicht dem 6 %-Steuersatz unterliegen
  • bar bezahlte Bauleistungen
    über 500 Euro

Weiters ist im „Zwanziger“ geregelt, dass keine Ausgaben abgesetzt werden dürfen, wenn diese mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Im System der Einkommensteuer gibt es auch noch die Besonderheit, dass bei Fixsteuer­sätzen (Kapitalertragsteuer von 25 % oder 27,5 %, Immobilienertragssteuer von 4,2 % oder 18 %) keine Ausgaben abgezogen werden dürfen!

1. Dezember 2020
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