Barzahlung bei Bauleistungen

Im Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes sind jene Dinge geregelt, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Dort findet sich auch die Bestimmung, dass Ausgaben für beauftragte Bauleistungen nicht abzugsfähig sind, wenn diese bar bezahlt werden und den Betrag von 500 Euro übersteigen. Ein Architekt wurde für seine Leistungen über Jahre bar bezahlt (insgesamt rd. 300.000 Euro). Er wollte keine Banküberweisung, hat aber die Honorare korrekt versteuert. Alles in Ordnung sozusagen. Beim Auftraggeber verweigerte die Finanz die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlungen mit der Begründung, dass das Gesetz dies eben so vorsehe. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies! Die Zahlungen waren steuerlich nicht abzugsfähig!

Tipp: Vorsicht bei Barzahlungen im Zusammenhang mit Bauleistungen!

1. Dezember 2025
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