Behördliche Überprüfungsmaßnahmen bei Covid19- Förderungen

Die Kurzarbeitsförderung wird vom Arbeitsmarktservice administriert. Ein weitaus überwiegender Teil der anderen Förderungen wird auf privatrechtlicher Basis durch die COFAG (Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes) durchgeführt.

Der Förderantrag ist ein Antrag auf Vertragsabschluss, die Fördervergabe ist kein hoheitlicher Verwaltungsakt. Die Förderungen wurden in die Privatwirtschaftsverwaltung ausgelagert. Dass die diversen Anträge über FinanzOnline eingebracht werden müssen, ändert daran nichts.

Sie erhalten daher für die Förderungen keinen Bescheid, es kommt vielmehr zu einem privatrechtlichen Vertrag. Dies führt zu einem eingeschränkten Rechtsschutz. Daher ist in den Richtlinien und in jedem Vertrag (Förderantrag und -zusage) zu lesen: „Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch“.

Die Betriebsprüfer werden nunmehr herangezogen und von der COFAG beauftragt, zu prüfen. Es erfolgt diese Prüfung – sagen wir einmal so – sehr stark angelehnt an die Vorgangsweise einer Betriebsprüfung. Allerdings wird der Betriebsprüfer als Gutachter für die COFAG tätig. Er sieht sich die Unterlagen, Berechnungen, Belege usw. an, beurteilt diese und erstellt für die COFAG ein Gutachten. Die COFAG kann sich dann überlegen, wie sie mit dem Gutachten umgeht. De jure hat dieses Gutachten eine sehr hohe Bindungswirkung für die COFAG.

Die Einfluss- und Argumentationsmöglichkeiten sind gering. Rechtsschutz: null.

Dazu kommt, dass die Richtlinien bei jeder Förderung im Detail etwas anders sind, viele Auslegungen möglich sind und die Prüfer anscheinend angehalten sind, restriktiv vorzugehen.

Gerade bei KMU führt das dazu, dass die „unbürokratische“ Abwicklung erhebliche Kosten auslöst und dazu noch ein hohes Risiko einer Reduktion oder Streichung der Förderung besteht.

1. Juni 2021
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