Bitcoin & Co

Wie sind Kryptowährungen im Rechnungswesen und steuerlich zu behandeln?

Einerseits werden vom Bundesministerium für Finanzen Bitcoins und andere Kryptowährungen nicht als offizielle Währung anerkannt, andererseits meint der Europäische Gerichtshof das Gegenteil, er sieht zumindest eine Art Zahlungsmittel.

Bei der Umsatzsteuer ergibt das, dass der Austausch Euro gegen Bitcoins ein umsatzsteuerfreier Vorgang ist. Die österreichische Finanz wollte das Tauschen der Umsatzsteuer unterwerfen. Damit wäre jede Kryptowährung ad absurdum geführt, da jedesmal 20 % Umsatzsteuer angefallen wären … Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der Tausch einer Währung gegen eine Kryptowährung keine Umsatzsteuer auslöst.

Davon losgelöst ist die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung unverändert umsatzsteuerpflichtig, auch wenn mit Bitcoin bezahlt wird.

Wie bucht man den Kauf von Bitcoins & Co?

Praxistipp: Am besten, man legt für sein Bitcoin-Guthaben ein eigenes Finanzbuchhaltungskonto an, hinterlegt dieses – wie bei einer Fremdwährung – mit den entsprechenden Codes und erfasst alle Zu- und Abgänge mit den aktuellen Kursen.

Bei der Einkommensteuer ist natürlich mehr oder weniger „alles“ steuerpflichtig. Einzige Ausnahme: Der An- und Verkauf im Privatvermögen, Behaltedauer länger als 365 Tage, ist einkommensteuerfrei („alte“ Spekulationsfrist). Erhält man für ein Bitcoin-Darlehen Zinsen, so sind diese steuerpflichtig.

Im betrieblichen Bereich gibt es keine besonderen Bestimmungen zur Krypto­währung. Mining (die Herstellung von Bitcoins), das Betreiben einer Online-Börse oder das Betreiben eines Krypto-Geldautomaten (Eintausch von Euro in Bitcoins) ist immer gewerblich – und damit steuerpflichtig. Und meldepflichtig.

Übrigens: Mining ist nicht umsatzsteuerbar, da kein Leistungsempfänger ersichtlich ist …

1. Oktober 2017
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