Bucheinsicht bei GmbH

Informationsrechte des Gesellschafters gehören zu seinen Kernrechten. Dies ist im Paragraf 22 des GmbH-Gesetzes geregelt. Die Grenze der Bucheinsicht liegt beim Rechtsmissbrauch und der Verhältnismäßigkeit.

Einsichtsort sind grundsätzlich die Geschäftsräume der Gesellschaft, alternativ kann der Aufbewahrungsort der Bücher und Unterlagen verwendet werden. Der Umfang der Bucheinsicht bezüglich Zeit und Dauer muss angemessen und zumutbar sein. Die Kosten der Bucheinsicht (Bereitstellung, Infra­struktur) hat die Gesellschaft zu tragen, die Kosten der eigenen Vertretung und des eigenen Zeitaufwandes der Gesellschafter.

1. August 2021
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