Comeback für den Investitionsfreibetrag

Die Wirtschaft soll investieren! Ein Anreiz wird durch das Wiederaufleben des Investitionsfreibetrages (vulgo IFB) geschaffen. Investitionen, die ab dem 1. 1. 2023 getätigt werden, können zusätzlich in Höhe von 10 % oder 15 % der Investition steuerlich abgesetzt werden.

Es muss sich um Anschaffungen handeln (kein Leasing), die Investition muss aktiviert werden und abnutzbar sein. Geringwertige Wirtschaftsgüter (ab 2023 bis 1.000 €) werden sofort abgeschrieben, daher gibt es dafür keinen IFB.

Was sind die Voraussetzungen für den IFB?

  • betriebliche Einkünfte und keine Pauschalierung
  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
  • im Inland verwendetes Wirtschaftsgut

Und was geht nicht?

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (Ausnahme: den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuordenbar)
  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde
  • Wirtschaftsgüter, die einer besonderen Abschreibungsdauer gemäß § 8 EStG unterliegen, insbesondere PKW (Ausnahme: E-Auto!), Gebäude, Firmenwert
  • bestimmte Anlagen für die Förderung, den Transport oder die Speicherung fossiler Energieträger und Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Tipp: Planen Sie Ihre Anschaffungen so, dass der IFB genutzt werden kann, aber Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag! Für den GFB gibt es unverändert auch geeignete Wertpapiere.

1. Februar 2023
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