Die verbleibende Abwicklung sowie Rückforderungen liegen nun in den Händen der Finanzämter, und die gehen natürlich in bekannter und bewährter Manier vor.
Eine erste Welle an Rückforderungsbescheiden wurde bereits versendet. Bei Betriebsprüfungen werden die Covid-Förderungen immer mitgeprüft. Abgesichert hat dies der Gesetzgeber durch sehr lange laufende Verjährungsbestimmungen und umfassende Meldepflichten.
Tipp:
Hinterfragen Sie bei Prüfungen die Zulässigkeit! Gerade die Verjährungsbestimmungen sind recht „eigenartig“, so können die nach Zivilrecht bereits verjährten Ansprüche (3 Jahres-Regel) plötzlich wieder nicht mehr verjährt sein. Hier kann man sich durchaus wehren …