D & O-Versicherungen

Haftungen von Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten oder Stiftungsvorständen, direkte Bestrafung mit hohen Strafen für diese Personen für Fehlverhalten (auch der Gesellschaft oder von Mitarbeitern der Gesellschaft) lösen Überlegungen aus, dass für diese Ansprüche Versicherungsdeckung verlangt wird. Sogenannte D & O-Versicherungen (Directors & Officers-Versicherungen) werden von der Gesellschaft oder der Privatstiftung abgeschlossen und decken verschiedene Risiken der Organträger. Allgemein wird davon gesprochen, dass damit Schäden oder Nachteile aus fehlerhaftem Management abgedeckt werden.
Häufig kommen sogenannte Gruppenversicherungen vor. Abgedeckt sind Vorstand, Aufsichtsrat, eventuell auch die Geschäftsführer von Tochterunternehmen und die Gesellschaften selbst.
Die Prämien werden üblicherweise nicht individuell berechnet, sondern auf Basis der Unternehmensdaten (Gruppendaten).

Sind diese Versicherungen zulässig? Sie verleiten ja „theoretisch“ dazu, dass die geschützten Organe wesentlich risikanter agieren!

Aus aktueller Judikatur des Obersten Gerichtshof ist entnehmbar, dass der Abschluss solcher Versicherungen grundsätzlich zulässig ist. Das Schutzinteresse für Gesellschaft und Organe überwiegt gegenüber dem Anreiz, riskanter zu handeln. Allerdings wird die Zahlung der Prämien durch Gesellschaft oder Stiftung als „Entgelt“ für den Geschäftsführer, Organ usw. gesehen. Es sind daher Genehmigungen entweder durch Aufsichtsrat, Gesellschafter oder im Falle einer Privatstiftung durch das Gericht einzuholen.

Mit der Fragestellung „Entgelt“ des Managers geht natürlich die Frage Steuer bzw. Sozialversicherung einher. Liegt ein steuerpflichtiger Bezug des Managers vor? Grundsätzlich (vermutlich) ja, aber in gleicher Höhe eine Ausgabe. Allerdings könnten Sozialversicherung (wenn keine Höchstbeitragsgrundlage mit Vorstands- oder Geschäftsführerbezug erreicht wird) sowie die Gehaltsnebenkosten anfallen.

1. August 2018
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