Das Kontenregister

Ab 1. Oktober sollen das Kontenregister eingerichtet und die „alten“ Daten ab 1. 3. 2015 von den Banken an die Finanz übermittelt sein. Beim Kontenregister unterscheidet man zwischen äußeren und inneren Daten. Die Banken übermitteln (laufend, elektronisch) die äußeren Daten. Es gibt „bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“ bei natürlichen Personen und Stammzahlen / Ordnungsbegriffe für Rechtsträger (z.B. Unternehmer).
Bei den äußeren Daten werden keine Inhalte (wie Transaktionsdaten, Kontostände, Depotwerte, Urkunden usw.) gemeldet.

Was machen die Banken bei Losungssparbüchern und nicht identifizierten Sparkonten? Bei Losungssparbüchern ist der „identifizierte Kunde“ zu melden. Bei nicht identifizierten Sparkonten (früher bekannt als „anonyme Sparbücher“) muss die Bank melden, sobald die Identitätsfeststellung erfolgt. Die meisten Banken haben bereits in der Vergangenheit darauf gedrängt, bei jedem Konto eine Person zu „identifizieren“. Künftig wird der Druck zur Identifizierung noch stärker sein!

Wann darf die Finanzbehörde über die inneren Kontendaten Auskunft verlangen? Es muß zweckmäßig und angemessen sein. Konkret bedeutet dies voraussichtlich: Die Abgabenbehörde hat Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Angaben und Steuererklärungen (fast immer?). Der Abgabenpflichtige wird befragt und ersucht, die gewünschten Informationen bereitzustellen. Kommt man diesem Ersuchen nicht nach, besteht für die Behörde das Auskunftsrecht.

Was gibt es an Rechtsschutz? Sie können über Finanzonline die äußeren Daten einsehen, das sind jene Kontenverbindungen, die Ihnen zugeordnet wurden und gespeichert sind. Sie erhalten keine Information über eine geplante Einsicht der Finanz, werden aber über eine bereits erfolgte Einsicht informiert.

De facto gibt es kein Rechtsmittel und keinen Rechtsschutz. Um Zugriff auf die inneren Daten zu bekommen, muß die Finanz nur ein Ermittlungsverfahren einleiten. Das Kreditinstitut wird aufgefordert, die Daten bereitzustellen. Theoretisch könnte die Bank dies ablehnen. Praktisch ist das fast undenkbar, sie würde die Banklizenz riskieren und sich einer Beitragstäterschaft schuldig machen. Darauf wird sich wohl kein Banker einlassen. Wenn „nichts“ rauskommt, hat die Behörde möglicherweise rechtswidrig gehandelt, aber „man“ hat ja keinen Schaden. Wenn „was“ rauskommt, die Einsicht dennoch rechtswidrig war, nützt dies nichts, die Beweise dürfen dennoch verwertet werden.

1. Oktober 2016
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