Der GmbH-Geschäftsanteil und der Gesellschafter-Geschäftsführer

Bisher war „ganz klar“ und durch ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis aus dem Jahr 1994 bestätigt: Ein Geschäftsführer, der einen Geschäftsanteil an der von ihm geführten Gesellschaft besitzt, hält diesen Geschäftsanteil im Privatvermögen (wie zum Beispiel börsenotierte Aktien). Es gibt eine Trennlinie zwischen Geschäftsführertätigkeit, dazugehörigem Betriebsvermögen (z. B. KFZ) und dem Geschäftsanteil.

Steuerlich macht es im Prinzip keinen Unterschied, ob ein GmbH-Geschäftsanteil dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder dem Privatvermögen zugeordnet wird. Die Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragssteuer von 27,5 % (welche die ausschüttende Gesellschaft abzieht und dem Gesellschafter 72,5 % „netto“ ausbezahlt). Im Falle eines Verkaufs des Geschäftsanteil unterliegt der Gewinn einem Fixsteuersatz von 27,5 % (ebenso wie beim Verkauf einer Aktie).

Die Zuordnung des Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen – wie im Jahr 2017 entschieden – schafft allerdings Probleme bei Schenkungen, Betriebsaufgaben (Beendigung der Geschäftsführertätigkeit) und Betriebsveräußerungen. Kommt es – vereinfacht gesagt – zu einer Beendigung der Geschäftsführung, so liegt eine Entnahme vor. Ohne dass es zu einem Verkauf kommt, können auf die Wertsteigerung des GmbH-Geschäftsanteils 27,5 % Steuer erhoben werden.

Wenn der Beteiligungserwerb (Gründung/Errichtung) notwendig ist und zeitlich mit der Geschäftsführerbestellung zusammenfällt, liegt in der Regel notwendiges Betriebsvermögen vor.

Tipp: Bei jedem Anteilsübertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder einer Ernennung/Abberufung der Funktion Geschäftsführer ist diese Frage zu prüfen, um keine steuerlichen Überraschungen zu erleben.

1. Dezember 2018
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