Die (Privat-)Nutzung von Firmenfahrzeugen

Immer wieder Prüfungsschwerpunkt – das Ansetzen eines Sachbezuges für die Nutzung von Firmenfahrzeugen. Kurz zusammengefasst: Abhängig vom CO2-Emissionswert 2 % oder 1,5 % der tatsächlichen Brutto-Anschaffungskosten (auch bei Gebrauchtwagen die ursprünglichen, also hohen Anschaffungskosten!) – maximal 960,- bzw. 720,- Euro monatlich. Auch die Sonderausstattungen, sofern sie keine selbständigen Wirtschaftsgüter sind, zählen zu den Anschaffungskosten! Weist der Dienstnehmer mittels lückenlosem Fahrtenbuch nach, dass die privaten Fahrten im Monat weniger als 500km betragen, kommt er mit dem halben Sachbezug davon. All das gilt auch für Leasingfahrzeuge und nicht nur für Dienstnehmer, sondern auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Thema Fahrtenbuch: Wird immer wieder verlangt bei Prüfungen. Ohne Fahrtenbuch voller Sachbezug! Gilt auch für Poolfahrzeuge, auch für diese muss ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden, damit der Prüfer sie als steuerfrei anerkennt.

Seit heuer gibt es eine zusätzliche Erschwernis: Auch für Spezialfahrzeuge muss künftig ein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden, wenn sie vom Dienstnehmer privat genutzt werden! Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte werden toleriert. Er muss aber nachweisen, dass er das Spezialfahrzeug nicht für private Fahrten verwendet.

Bleibt abzuwarten, wie streng das die Prüfer sehen werden und ob sie auch für die Spezial­fahrzeuge künftig genau geführte Fahrtenbücher verlangen werden.


Ausgenommen von der Besteuerung sind Elektroautos: Sachbezugswert beträgt Null! Die Tatsache, dass der Dienstnehmer das E-Auto auch privat nutzt, muss aber trotzdem auf seinem Lohnkonto vermerkt sein. Bitte liefern Sie uns daher immer einen aktuellen Stand, wie und durch wen Ihre Firmenfahrzeuge genutzt werden.

Neu seit Jänner 2023: Neben der bisherigen steuerfreien Privatnutzung von Firmen-E-Autos ist nun auch das Aufladen beim Dienstnehmer zuhause steuerfrei möglich. Die E-Autos waren bisher schon steuerlich stark begünstigt, es gab aber ein Manko: Wer sein Auto zuhause auflud, konnte die Kosten seinem Dienstgeber nicht steuerfrei verrechnen. Dieses Manko wurde durch eine Gesetzesänderung beseitigt: Egal, ob das E-Auto am Standort des Dienstgebers, an einer öffentlichen Ladestation oder zuhause beim Dienstnehmer (oder wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer) geladen wird, der Sachbezugswert beträgt seit 1. Jänner 2023 Null. Als Kostenersatz sind für das laufende Kalenderjahr 22,247 Cent/Kilowattstunde anzusetzen.

Achtung! Die verwendete Ladeeinrichtung muss die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen E-Auto sicherstellen! Tut sie das nicht, sind dennoch 30 Euro pro Kalendermonat steuerfrei. Auch der Kostenersatz für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung beim Dienstnehmer zuhause ist nun bis zu einer Höhe von 2.000,- Euro steuerfrei.

Achtung! Übernimmt der Dienstgeber gelegentlich die Kosten für das Aufladen eines dienstnehmereigenen E-Autos, ist das nicht steuerfrei! Dafür ist weiterhin das gesetzliche Kilometergeld als steuerfreier Auslagenersatz zu verrechnen.

1. Juni 2023
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