Einige Highlights aus dem Steuerreformgesetz 2020

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ab 2020 ist alles bis zu einem Betrag von 800 Euro sofort abschreibbar.
  • Die Kleinunternehmergrenze bei der Um-
    satzsteuer wird auf 35.000 Euro angehoben. Dies ist eine Nettogrenze, das heißt, bis zu einem Umsatz von 42.000 Euro (bei 20 % Umsatzsteuer) oder 38.500 Euro (bei 10 % Umsatzsteuer) bleibt man Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer zahlen
  • Ab 2020 kommt eine Kleinunternehmerpauschalierung: Diese Pauschalierung ist anwendbar, wenn man innerhalb der Grenzen des Kleinunternehmers in der Umsatzsteuer liegt. Auf die Befreiung von der Umsatzsteuer kann man jedoch auch verzichtet haben. Bei dieser Pauschalierung sind 45 % der Einnahmen (!!), bei Dienstleistungsbetrieben 20 % sowie Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
    TOP – einfaches Beispiel: 25.000 Umsatz, 45 % pauschale Ausgaben sind 11.250, Sozialversicherung 4.000, damit 9.750 Gewinn; keine Einkommensteuer, keine Umsatzsteuer!
  • Ärztliche Vertretung ist ab 2020 jedenfalls dann selbständig, wenn damit eine Pflichtversicherung in der FSVG (Pension und Unfall) begründet wird.
  • Umwelt: In der Sachbezugsverordnung soll ab 2020 auch eine Befreiung für Elektrofahrräder und Elektromotorräder aufgenommen werden, sie sind derzeit Sachbezug bzw. steuerpflichtig. Das Umsatzsteuergesetz regelt die Vorsteuer-abzugsberechtigung für diese Fahrzeuge.
  • Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer bei einem Konsignationslager in einem anderen Mitgliedsstaat: Ab 2020 führen die Lieferungen in das Konsignationslager zu keinem innergemeinschaftlichen Verbringen. Erst bei der Entnahme der Waren aus dem Lager liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor!
  • Landwirte: Antrag für die Option in die Umsatzsteuer musste bisher bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden (für 2019 bis 31.12.2019), künftig hat der Landwirt ein Jahr Zeit, muss aber zeitgleich die Steuererklärung abgeben.
  • Elektronische Publikationen, die keine Musik oder Videos sind, (also Bücher, Zeitungen, Fachliteratur, Journale) unterliegen ab 2020 dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (wie Druckerzeugnisse).
1. Dezember 2019
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