Elektronische Postzustellung

Elektronische Postzustellung von allen Behöden und Gerichten wird ab 1. 1. 2020 zur Pflicht für Unternehmer. Amtliche Schrift­stücke sol­len nur noch elektronisch versendet bzw. zugestellt werden.

Für Privatpersonen gibt es ein Wahlrecht, die Post in Papierform zu erhalten oder die Briefe von Finanzamt und Gericht über einen elektronischen Postkasten.

Die Hoheitsverwaltung arbeitet an einem Teilnehmerverzeichnis. Darin sind die Teilnehmer mit E-Mail-Adressen und elektro­nischen Kontaktdaten alphabetisch nach Ortschaften gelistet.

Voraussetzung ist die Anmeldung bei einem der in Frage kommenden Zustellsysteme.

Ist man angemeldet, wird man über ein einheitliches Anzeigemodul benachrichtigt und kann über dieses Modul (über alle Zustellsysteme hinweg) die elektronische amtliche Post ansehen.

Für Privatpersonen gibt es das digitale Service „Mein Postkorb“ im Bürgerserviceportal.

Eigentlich sind Unternehmer schon seit Dezem­ber 2018 verpflichtet, am elektronischen Zustellsystem teilzunehmen. Machte man bisher nicht mit, gab es noch keine Sanktionen oder Strafen. Ab 1. 1. 2020 wird die Teilnahme für Unternehmer aber endgültig zur Pflicht.

Einzige Ausnahme: Die Teilnahme ist unzu­mutbar, weil der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt (der Unternehmer hat keinen Internetanschluss).

Was ist zu tun? Registrierung über das USP (Unternehmerserviceportal) oder den zugelassenen Zustelldienst. Und wichtig: Regelmäßig ins Internet einsteigen und nachschauen! Mit der Zustellung in das Post­fach beginnen die Fristen zu laufen, nicht erst mit dem Anschauen im Internet! 
Es ist wie bei einem realen Briefkasten:

Die Post wochenlang dort zu belassen, hemmt keine Fristen!

1. Juni 2019
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