Ende der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Das bisherige Gesetz sah für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen eine echte Befreiung von der Umsatzsteuer vor. Echt befreit bedeutet, dass – wie bei einem Export – der liefernde und installierende Unternehmer den Vorsteuerabzug nicht verliert. Diese Begünstigung war für 2024 und 2025 vorgesehen.

Die Geldnöte des Staates haben zu einer Gesetzesänderung geführt, und es sind die Photovoltaikanlagen ab 1. 4. 2025 wieder umsatzsteuerpflichtig. Steuerfrei bleibt’s nur, wenn der Vertrag vor dem 7. 3. 2025 geschlossen wurde und die Lieferung und Installation bis Jahresende erfolgt.

Tipp: Vorsicht! Im Falle einer Prüfung wird der Kauf- und Installationsvertrag, vor dem 7. 3. 2025 unterfertigt, nicht ausreichen. Es muss dazu wohl auch noch andere Unterlagen geben (E-Mails, Pläne etc.)

1. April 2025
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