Eine interessante Fragestellung!
Steht eine Erschwerniszulage im Sinne der Steuerbegünstigung der sogenannten „SEG“-Zulagen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) zu? Trägt man eine „Covid-Maske“ (was immer dies auch sein mag), hat man sicherlich eine Erschwernis.
Umgekehrt: Trägt man keine Maske, nimmt man eventuell eine Gefährdung in Kauf.
Das Finanzministerium hat Steuerfreiheit für die im Jahr 2020 bezahlte 3.000 Euro-Covid-Prämie bejaht – aber nur für die Erschwernis beim Tragen. Eine allgemeine Steuerfreiheit für Zulagen wegen der Verwendung von „Covid-Masken“ besteht nicht. Die Begründung lautet, es sei ja keine besondere Erschwernis, da das Tragen von Masken derzeit zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen zähle.