Firmen-PKW: Aufzeichnungen

Ein heikles Thema für die Finanz …

Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer um den Sachbezug erhöht. Darüber hinaus fallen DB, DZ und KommSt an.

Dies ist der Fall, wenn allein die Möglichkeit besteht, dass er dieses Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Diese sind der Privatnutzung hinzuzurechnen!) nützen kann.

Sachbezug und halber Sachbezug

Die monatliche Höchstgrenze für den Sachbezug für die PKW-Privatnutzung beträgt 600 Euro. Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat (jährlich 6.000 km), ist der halbe Sachbezug mit € 300,00 anzusetzen. (Die Reduktion auf den halben Sachbezug kann auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.)

Der Pkw-Sachbezug ist ein häufiges Thema bei Prüfungen sowohl für die Finanz als auch für die Sozialversicherung. Für Mängel in den Aufzeichnungen (z. B. Fahrtenbücher) haftet immer der Arbeitgeber; Regress an Dienstnehmer ist bei SV-Beiträgen nur 3 Monate möglich, für Lohnsteuer 5 Jahre. In der Praxis wird ein Regress kaum erhoben. Es empfiehlt sich eine genaue Kontrolle!

In einer aktuellen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Salzburg (UFS) wurde der halbe Sachbezug nicht anerkannt. Im vorgelegten Fahrtenbuch waren

  • keine Routenangaben vermerkt bzw. keine Orte als Zwischenziele angeführt, die Kilometer-Angaben nicht schlüssig, und

  • stimmten oftmals die Angaben zum Ende der Dienstreise nicht mit jener des Beginns am Folgetag überein – somit Mangel an Glaubwürdigkeit.

Wird nur der halbe Sachbezug angesetzt und werden Mängel von der Finanz aufgedeckt, ist auf den vollen Sachbezug nachzuversteuern.

1. Februar 2014
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