Firmenpension und Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Die Sozialversicherung bzw. die Pensionsversicherung suchen Beitragszahler und Sachverhalte, damit keine vorzeitige Alterspension (derzeit bei Männern vor dem vollendeten 65. Lebensjahr und Frauen vor dem vollendeten 60. Lebensjahr) auszuzahlen ist.

Eine vorzeitige Alterspension (Hacklerregelung, Korridorpension, Invaliditätspension) ist dann möglich, wenn keine Pflichtversicherung (weder bei der Krankenkasse oder „ASVG“ noch bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft „GSVG“ oder der Bauernsozialversicherung „BSVG“) besteht.

Nun kommt es oft zu Zahlungen an den Gesellschafter bzw. ehemaligen Geschäftsführer. Dies können zum Beispiel eine Firmenpension sein oder Gewinnausschüttungen. Eine besonders „gefährliche“ Konstellation besteht, wenn eine Firmenpension bezogen wird und daneben noch eine Konsulententätigkeit oder Aufsichtsratsvergütungen bezahlt werden.

In einer vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen grundsätzlichen Frage hat ein 99 %-Gesellschafter als Aufsichtsrat seiner Firma rd. 3.000 Euro pro Jahr erhalten, aus der Firmenpension seiner Firma rd. 120.000 Euro.

Die Sozialversicherung wollte

a) die vorzeitige Alterspension zurück und

b) Höchstbeiträge aus der Firmenpension.

Sie argumentierte, dass im Einkommensteuerbescheid beides als selbständige Einkunft ausgewiesen sei, eine einheitliche Tätigkeit darstelle usw.

Dem hat das Höchstgericht erfreulicherweise einen Riegel vorgeschoben. Eine Firmenpension ist passive Einkunft, nicht nach dem GSVG beitragspflichtig und verhindert nicht eine vorzeitige Alterspension.

1. Februar 2019
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