Der Verwaltungsgerichtshof hat wieder einmal klargestellt, dass bei Vorliegen eines freien Dienstvertrags umsatzsteuerlich eine selbständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vorliegt. Dazu ist anzumerken: Viele freie Dienstnehmer werden als Kleinunternehmer (unter 35.000 Jahresumsatz) zu qualifizieren sein. ASVG-Beitrag und Umsatzsteuer haben keine Wechselwirkung. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Beitragsgrundlage, der Dienstgeberanteil und die Nebenkosten gehören nicht zum Entgelt.