Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenz-reife der Gesellschaft

Immer wieder ein Thema, das den Obersten Gerichtshof beschäftigt. Ein Erkenntnis vom 26. 9. 2017 lässt die wichtigsten Aspekte
erkennen:

  1. Der Geschäftsführer darf ab dem Zeitpunkt der materiellen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zahlen (die 60 Tage-Regel gilt als Frist für die Konkursanmeldung nach Eintritt der materiellen Zahlungsunfähigkeit/der allfälligen Überschuldung).
  2. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen, die der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters entsprechen (z.B. an Aus- oder Absonderungsberechtigte, Zahlungen zur Unternehmensfortführung in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte, Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung).
  3. Der Geschäftsführer hat ein Zahlungsverweigerungsrecht, wenn und solange die Zahlung gegenüber dem Leistungsempfän­ger (Zahlungsempfänger) anfechtbar ist.

Ziel ist, das Gesellschaftsvermögen nicht zu schmälern und alle Gläubiger gleich zu behandeln. Ein Kunde geht in Konkurs, und Sie haben offene Forderungen. Wenn Sie damit ein Betroffener einer Insolvenz sind, so haben nicht Sie das Recht auf Rückforderung dieser Zahlungen, sondern die Gesellschaft (vertreten durch den Insolvenzverwalter).

Eine fristgerechte Anmeldung ihrer Forderungen bei Gericht zur Sicherung der Quote ist notwendig, unterstützend kann allfällig eine Sachverhaltsdarstellung an den Insolvenz­verwalter über unzulässige Zahlungen oder tatsächlichen Zeitpunkt der materiellen Zahlungsunfähigkeit sein.

1. Februar 2018
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