Gesellschafterverrechnungskonto – das Dauerthema

Ausschüttungsfiktion für Forderungen an Gesellschafterverrechnungskonto
mit einem Saldo von mehr als 50.000 Euro:

Die Neuregelung ab 2028 betrifft Forderungen, die auf Gesellschafterverrechnungskonten ausgewiesen sind. Zur Abwicklung finanzieller Transaktionen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft sind sogenannte „Verrechnungskonten“ notwendig. Diese haben die Tendenz, Forderungen zu Lasten des Gesellschafters zu zeigen.

Hintergrund: In der GmbH finden sich finanzielle Mittel, die mit 23 % versteuert werden, auf persönlicher Ebene gibt es Geldbedarf, die KESt soll später gezahlt werden.

Der Gesetzesgeber will dieser Praxis nun entgegenwirken.

Ab 2028: Zum Bilanzstichtag auf dem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderungen der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, sind

  • entweder auszugleichen
  • oder in eine Darlehensforderung umzuwandeln, wobei das Darlehen den Anforderungen an Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zu entsprechen hat. Diese Anforderungen lassen sich vereinfacht als Publizität, einem eindeutigen und klaren Inhalt und der Fremdüblichkeit zusammenfassen.

Wird die offene Forderung aus dem Verrechnungskonto weder beglichen noch in eine Darlehensforderung umgewandelt, gilt sie als mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag an den Gesellschafter ausgeschüttet und unterliegt somit der Kapitalertragsteuer von 27,50 %. Für Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % zum Bilanzstichtag sieht die Regelung eine Bagatellgrenze von 50.000 Euro vor. Lediglich der 50.000 übersteigende Teil der Forderung gelangt zur fiktiven Ausschüttung.

1. August 2026
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