GmbH – Entnahmen des Gesellschafters

Bei fast jeder Prüfung einer GmbH ist das ein Thema. Das Verrechnungskonto des Gesellschafters wächst an. Übersetzt: Die GmbH zahlt für den Gesellschafter private Rechnungen, Sozialversicherung oder Steuern. Wir buchen dann noch Privatanteile oder Eigenverbrauch. Auch Zinsen werden von uns gebucht.

Die Finanz sagt – und dies ist seit einigen Jahren gefestigt – jede Zahlung für oder an den Gesellschafter, die auf dem Verrechnungskonto erfasst wird, unterliege der Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Verrechnungskonto so ausgestaltet ist, wie dies auch bei einem Bank- Kontokorrentkredit der Fall wäre. Notwendig sind daher eine schriftliche Vereinbarung (Laufzeit, Höhe, Rückführung, Verzinsung), ausreichende Bonität des Gesellschafters und ausreichende Mittel der Gesellschaft.

Wichtig: Finanzstrafrechtlich gilt die Beweislastumkehr. Es liegt keine Hinterziehung der KESt vor, wenn (durch die Finanz) nicht mit erforderlicher Sicherheit nachweisbar ist, dass eine Tatabsicht zur Hinterziehung der KESt bestand.

1. April 2023
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