Grundstücksverkauf durch z.B. eine Pfarre

Immer wieder eine Frage: Fällt Immobilienertragsteuer an – und welche (4,2 %, 18 % oder 30 %) – oder Körperschaftsteuer von 25 %, wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Gemeinde, Feuerwehr, Pfarre, Verein) ein Grundstück verkauft?

Wie immer im Steuerrecht: Es kommt darauf an! Handelt es sich um eine Grundstück, das zu einem Betrieb gewerblicher Art gehört, dann – und nur dann – kommt die Körperschaftsteuer von 25 % des Gewinns zur Anwendung. Eine landwirtschaftliche Fläche ist normalerweise kein Betrieb gewerblicher Art. Damit kommt bei diesen Transaktionen meist die Immobilienertragsteuer zur Anwendung.

Genossenschaften dürfen nun spalten

Eine Genossenschaft hat meist viele Mitglieder, und diese können relativ einfach ein- und austreten, ohne dass die Genossenschaft aufgelöst wird. Die Bedingungen der Mitgliedschaft sind für alle gleich. Damit ist die Genossenschaft einer Aktiengesellschaft nicht unähnlich. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Genossenschafter meist nur ein Stimmrecht hat, somit ist die Stimmrechtsmehrheit einer einzelnen Person nicht möglich. Um das Vermögen der Genossenschaft und die Eigentümer zu schützen, gibt es verpflichtend eine Abschlussprüfung (Revision durch einen Revisionsverband). Bis zum 31. 12. 2018 war die Spaltung einer Genossenschaft nicht zulässig.

Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften dürfen weiterhin nicht gespalten werden. Die wirtschaftlichen Erfordernisse zeigen jedoch, dass Spaltungen von Genossenschaften wichtig und sinnvoll sein können.

Eine Genossenschaft betreibt zum Beispiel Abwasseranlagen, durch Änderungen bei der Entsorgung soll ein Teil der Abwasseranlage auf eine andere Genossenschaft übertragen werden. Dies ist ab 1. 1. 2019 in Form einer Spaltung steuerneutral möglich. Die Mitglieder der Genossenschaft sind insofern geschützt, als sie sich aussuchen können, bei welcher Genossenschaft sie bleiben wollen.

1. Februar 2019
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