Entgehen dem Finanzamt im Insolvenzfall der GmbH (oder AG) Abgaben, so kann der Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Das passiert auch regelmäßig, oft erst Jahre nach dem Abschluss eines Insolvenzverfahrens.
Die Haftung erstreckt sich auf jenen Schaden, der für das Finanzamt nicht entstanden wäre, wenn der Geschäftsführer zeitgerecht Konkurs angemeldet hätte und insgesamt pflichtgemäß vorgegangen wäre.
Wie weit dies gehen kann, zeigt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs:
In einer Gesellschaft, die eine Immobilie vermietet hatte, war die Bank auf dem ersten Rang im Grundbuch eingetragen und hatte die Mieteinnahmen gepfändet. Damit war klar, dass alles Geld zuerst an die Bank gehen musste. Ein neuer Geschäftsführer übernahm, die Firma ging in Konkurs. Alles wurde verwertet, und die Finanz ging leer aus.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass damit bereits die damalige Übernahme der Geschäftsführung (vor fast drei Jahrzehnten) pflichtwidrig gewesen war. Dem Geschäftsführer war vorzuwerfen, dass Zahlungen an die Finanz von Beginn an auszuschließen gewesen waren.
In einem anderen aktuellen Fall wurde einem Geschäftsführer vorgeworfen, dass ein Sparbuch zu Gunsten der Bank (lange vor seiner Zeit als Geschäftsführer) verpfändet worden war. Er sollte somit für den Quotenschaden haften. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof aber relativiert und gemeint, dass die Verpfändung per se nicht pflichtwidrig gewesen sei.