Karfreitag

Bei rechtzeitiger Veröffentlichung des Gesetzblattes wird sich die Karfreitagsregelung an 
folgenden Gegebenheiten orientieren müssen:

Jedem Dienstnehmer steht ab 2019 ein persönlicher Feiertag zu. Dieser ist gleichzeitig ein Urlaubstag. Wird an diesem Feiertag gearbeitet, besteht Anspruch auf Feiertagszuschlag (doppelter Lohn). Wird nicht gearbeitet, ist es ein Urlaubstag.

Jene Arbeitnehmer, die am 19. April 2019 (Karfreitag) einen „persönlichen Feiertag“ nehmen möchten, müssen dies dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen davor (also am 5. April 2019) schriftlich mitteilen. Für jene Arbeitnehmer, die für den 19. April 2019 (Karfreitag) keinen „persönlichen Feiertag“ geltend machen, ist dieser Tag ein ganz normaler Arbeitstag. Sie können ihren „persönlichen Feiertag“ für irgendeinen anderen Tag (innerhalb des Urlaubsjahres) geltend machen.

1. April 2019
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