Mehrfachbestrafung – das Kumulationsprinzip im österr. Verwaltungsstrafrecht vor dem Ende?

Ein Prinzip des Strafrechts ist, dass eine Straftat nur einmal zu bestrafen ist. Im Verwaltungsstrafrecht finden sich jedoch Bestimmungen, die diesem Prinzip entgegenlaufen.

Der Anlassfall war, dass ein Konzern von einer Auslandstochter eine größere Anzahl von dort beschäftigten Dienstnehmern nach Österreich zu einer Montage entsendet hatte. Alle Dienstnehmer waren angemeldet, wurden ordnungsgemäß abgerechnet usw.
Aber! Die Lohnunterlagen lagen am Arbeitsort im Inland nicht bereit.

Die Bestimmungen zum Lohn- und Sozial-­
dumping (vorher im Arbeits- und Vertragsrechtsanpassungs- sowie Ausländerbeschäftigungsgesetz) sehen Geldstrafen von 1.000 bis 10.000 Euro je Dienstnehmer, bei mehr als drei betroffenen Personen von 2.000 bis 20.000 Euro vor!

Die Strafen im Anlassfall wurden (von weisungsgebundenen Behörden!!!) mit 3.200.000 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen

von 4 Jahren und 9 Monaten festgesetzt.

Der europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, und dem hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen, dass nicht zulässig ist, durch Kumulation der Mindeststrafen je Arbeitnehmer eine völlig unverhältnismäßige Strafe festzusetzen.

Die Tat ist die Nicht-Bereithaltung der Lohn-unterlagen. Die Strafbemessung muss fallbezogen verhältnismäßig sein, es darf nur eine Geldstrafe verhängt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist unzulässig.

Vielleicht erfolgt aufgrund dieser Erkenntnisse eine Änderung der Praxis und kehrt – gerade gegenüber Unternehmern – eine Verhältnismäßigkeit von Tat und Strafe wieder zurück.

1. Februar 2020
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