Mittätigkeit von Familienangehörigen

Streitpunkt bei Kontrollen der Finanzpolizei und bei Betriebsprüfungen: Dienstverhältnis oder „familienhafte Mithilfe“? Die Finanzpolizei unterstellt häufig ein Dienstverhältnis mit allen Konsequenzen (Anzeigen, Strafen), die Betriebsprüfung sieht oft die fehlende Fremdüblichkeit und unterstellt familienhafte Mithilfe (kein Abzug der Betriebsausgaben)! Es soll kürzlich ämterintern eine Klarstellung / ein Merkblatt erarbeitet worden sein. Kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige sind demnach keine Dienstnehmer. Dies kann besonders bei Kleinbetrieben, Heurigen, Verkaufsstellen usw. Erleichterungen bringen.

Dokumentieren Sie auf jeden Fall, worum es sich handelt:

  • unentgeltlich, kurz, Aushilfe zur Not, Verwandtschaftsverhältnis, … (familienhafte Mithilfe)
  • länger dauernd, fremdübliches Entgelt, … (Dienstverhältnis mit Anmeldg.)

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass künftig eine Kooperation zwischen Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen erleichtert werden soll. Dies war zwar schon bisher möglich, der Verein lief allerdings Gefahr, die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Künftig soll eine derartige Zusammenarbeit unter Beachtung diverser Bestimmungen für den Verein nicht begünstigungsschädlich sein.

1. August 2016
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